Stopp beim Bau im „Windpark Wotan“

Verwaltungsgerichtshof verfügt Baustopp für Windpark Wotan

Die erfolgreiche Zusammenarbeit von Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Hessen e.V., mit ihrem Rechtsbeistand Prof. Dr. Martin Gellermann und der Bürgerinitiative Oberweser Bramwald e.V. hat dazu geführt, dass der Bau von drei Windkraftanlagen im „Windpark Wotan“ KS 02 bei Langenthal zum Stillstand gekommen ist.

Mit Beschluss vom 14.Januar 2021 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) dem Antrag der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Hessen e.V. (SDW Hessen) auf Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben, nachdem er bereits 2020 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zugelassen hatte. Das VG Kassel hatte im Februar 2020 die Klage des Umweltverbandes gegen die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) innerhalb eines im Teilregionalplan Energie Nordhessenausgewiesenen Windvorranggebietes (KS 02) abgelehnt. Dies, obwohl das Gebiet direkt an das zum Naturschutzgebiet (NSG)„Buchenwälder zwischen Mühlenberg und Hasselburg“ erklärte nordrhein-westfälische FFH-Gebiet DE-4322-304 „Wälder bei Beverungen“ angrenzt.

Der VGH hat somit die aufschiebende Wirkung der Klage der SDW Hessen vom 19. Oktober 2017 gegen den der erteilten Genehmigungsbescheid wiederhergestellt, was quasi einem Baustopp für die bereits begonnenen Baumaßnahmen der drei Windenergieanlagen gleichkommt.
Seine Entscheidung stützt der 9. Senat des VGH Kassel maßgeblich darauf, dass die beklagte Genehmigung einer Überprüfung am Maßstab des unionsbasierten Habitatschutzrechts (§ 34 Abs. 1,2 BNatSchG) voraussichtlich nicht standhalten wird. Der Gutachter des Windkraftprojektierers hatte eine nähere Untersuchung des Raumnutzungsverhaltens eines im Abstand von 1.300 m nördlich der Anlagenstandorte im FFH-Gebiet brütenden Rotmilans nicht für nötig gehalten. Im Gegensatz zum VGH, der auf das sogenannte „Helgoländer Papier“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten verwies. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erachtet das Dokument die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1.500 m zum Rotmilanhorst für notwendig.

Der Landesvorsitzende der SDW Hessen Bernhard Klug bedankte sich bei seinem Rechtsbeistand Prof. Dr. Martin Gellermann für die erfolgreiche Prozessführung. Er äußerte sich auch zufrieden darüber, dass der VGH die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift „Naturschutz/Windenergie" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen als für seine Entscheidung nicht bindend ansieht. Bekanntlich hat das mit Zustimmung der Naturschutzverbände BUND, NABU und HGON entwickelte Regelwerk für den windkraftsensiblen Rotmilan einen Mindestabstand vom Brutvorkommen zur Windenergieanlage von nur 1.000 m empfohlen. Klug bemerkt dazu:“ Die Entscheidung des VGH ist vor allem eine schallende Ohrfeige gegen die beteiligten Ministerien, die dem Drängen der Windenergielobby nachgegeben haben“.

Die Vorsitzende der „Bürgerinitiative Oberweser Bramwald e.V. Gaby Niehaus-Uebel kommentierte die Entscheidung des VGH als Erfolg für die gerichtsfest dokumentierten Kartierungen der ehrenamtlich Mitwirkenden: „Unsere intensive und aufwendige artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahmen haben dem VGH klar aufgezeigt, dass der vom Projektierer beauftragte Gutachter seine Arbeit fehlerhaft und unvollständig abgeliefert hat“.

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